Satzung der Richard-Schöne-Gesellschaft für Museumsgeschichte e.V.
Letzter Stand: 12. September 2023
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck der Gesellschaft
§ 3 Aufgaben
§ 4 Selbstlosigkeit
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge und Spenden
§ 7 Organe der Gesellschaft
§ 8 Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Beirat
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung der Gesellschaft und Vermögensbildung
§ 1 Name und Sitz
- Die Gesellschaft führt den Namen Richard-Schöne-Gesellschaft für Museumsgeschichte e.V. und hat ihren Sitz in Berlin. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Gesellschaft ist ein Verein im der §§ 55 ff. BGB und unter der Nummer 14984 Nz im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist eine internationale wissenschaftliche Gesellschaft. Sie stellt sich die Aufgabe, auf der Grundlage museumsgeschichtlicher Forschung wissenschaftliche und kulturelle Arbeit zu fördern und ihre öffentliche Verbreitung zu unterstützen, um den Vergleich historischer, sozialer und kultureller Erfahrungen zu ermöglichen. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch: z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, die Erforschung und öffentliche Verbreitung der Kultur- und Sozialgeschichte durch öffentliche, der Allgemeinheit zugängliche Tagungen, Vorträge und Seminare. Alle Forschungsergebnisse der Gesellschaft, die aus den letztgenannten Veranstaltungen hervorgehen sowie aus den durchgeführten Forschungsvorhaben, sind zeitnah zu veröffentlichen.
§ 4 Selbstlosigkeit
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder der Gesellschaft dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keine Anteile des Gesellschaftsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt Ihr Vermögen an eine juristisch Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützt.
- Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt werden. Über den Antrag auf eingeschränkte Aufnahme, als Mitglied ohne Stimmrecht, entscheidet der Vorstand. Die vollständige, stimmberechtigte Mitgliedschaft erhält der Antragsteller mit der Bestätigung seiner Aufnahme durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Gesellschaft verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann das Mitglied vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung einräumen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch
a. freiwilligen Austritt
b. Ausschluss oder
c. Tod bei natürlichen Personen und Löschung bei juristischen Personen.
§ 6 Beiträge und Spenden
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Der Vorstand hat das Recht bei Bedürftigkeit die Zahlung des Mitgliederbeitrages ganz oder teilweise zu erlassen.
- Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich festgesetzt.
- Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.
§ 7 Organe der Gesellschaft
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden und einem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören:
a. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b. die Planung und Koordination des Vereinsangebotes
c. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
d. der Kassenwart verwaltet die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel nach den Anweisungen des Vorstandes. - Der Vorstand kann für die laufende Verwaltung der Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann vom Vorstand gemäß § 30 BGB bestellt werden. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Gesellschaftsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich aus.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Sie kann auf Entscheidung des Vorstands auch als rein virtuelle Versammlung abgehalten werden. Ebenfalls ist eine Mischform aus Präsenz- und virtueller Versammlung möglich. Die Form der Versammlung gibt der Vorstand mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt. Bei virtuellen und hybriden Versammlungen ist die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung zulässig. Zur Wahrung des Rede-, Antrags- und Auskunftsrechts der Mitglieder gilt dies auch für die Kombination verschiedener Verfahren sowie für die Ton- und Bildübertragung aller Wortbeiträge in der Versammlung, sodass Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht aller teilnehmenden Mitglieder unabhängig von der Art der Teilnahme und der Art der Durchführung der Mitgliederversammlung gesichert sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand 14 Tage vorher in schriftlicher Form unter Mitteilung der Tagesordnung.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur durch legitimierte Vertreter juristischer Personen zulässig.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder die Einberufung von 1/10 sämtlicher Gesellschaftsmitglieder unter Angaben der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a. die Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorsand vorgelegt wird
b. die Wahl und Abwahl des Vorstandes
c. die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
d. Satzungsänderungen
e. Auflösung des Vereins
f. Aufnahme von Darlehen unter 100 DM (51,13 EUR) entscheidet der Vorstand selbständig. - Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider der Kassenwart.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer erfolgt, wenn ein Mitglied darauf anträgt, geheim, sonst durch offene Abstimmung.
- Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 10 Beirat
Auf Vorschlag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung einen Beirat einrichten. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat hat lediglich eine beratende Funktion.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorsandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung der Gesellschaft und Vermögensbildung
- Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder die Gesellschaft aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung, mit einer Frist von vier Wochen, gefasst werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird der Vorstand gemeinsam zu Liquidatoren ernannt.
- Mit dem nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen ist nach § 4 Abs. 5 zu verfahren.